Ausschluss von der Klassenfahrt
Beispiele für Fälle, in denen ein Ausschluss von der Klassenfahrt erlaubt oder sogar erforderlich ist.
Wann ein Ausschluss von der Klassenfahrt angezeigt ist
Eine Klassenfahrt ist für Schülerinnen und Schüler ein tolles Erlebnis. Es sollten möglichst alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse mit auf eine Klassenfahrt kommen. Doch was, wenn ein Schüler oder eine Schülerin in der Vergangenheit wiederholt mit aggressivem Verhalten aufgefallen ist? Darf er oder sie ausgeschlossen werden?
Die Antwort auf die Frage lautet ganz klar: ja. Bereits mehrmals wurde gerichtlich entschieden, dass der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern von Klassenfahrten oder Abschlussfahrten als Ordnungsmaßnahme zulässig ist.
In einem Fall hatte ein 16-jähriger Schüler das Recht auf Teilnahme an einer Klassenfahrt nach Rom erstreiten wollen. Da er in der Vergangenheit jedoch immer wieder durch sein Verhalten den Unterricht gestört hatte, hatte die Klassenkonferenz sich dazu entschieden, ihn von der gemeinsamen Fahrt auszuschließen.
Noch deutlicher lag der Fall zweier 13-jährige Schüler, die ebenfalls gegen ihren Ausschluss von einer Klassenfahrt geklagt hatten. Beide hatten im Mai 2011 in der Schulpause zwei ihrer Mitschüler in ein Rondell aus Holzbänken gestellt, sie gezwungen gegeneinander zu kämpfen und andere durch Drohungen davon abgehalten, den Schülern zu helfen. Erst als eine Lehrkraft einschritt, ließen die beiden von ihren Opfern ab. Eines der beiden Opfer hatte hinterher berichtet, es habe sich wie in einer Gladiatoren-Arena gefühlt.
In beiden Fällen schloss sich das Verwaltungsgericht der Entscheidung der Schule an, die Schüler von der Klassenfahrt auszuschließen. Insbesondere bei einer Klassenfahrt mit erhöhter Aufsichtspflicht und begrenztem Einwirkungsvermögen durch Lehrpersonen gefährde undiszipliniertes und gewalttätiges Verhalten durch Schüler den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klassenfahrt. Im ersten Fall seien weitere Erziehungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen. Die Antragsteller im zweiten Fall hätten mit ihrem Verhalten die Bereitschaft zur grundlosen gemeinschaftlicher Gewaltausübung, allein zum Zweck ihrer eigenen Belustigung, gezeigt. Derartiges Fehlverhalten müsse mit Sanktionen belegt werden – ansonsten würden die Schule und die Lehrkräfte ihre Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit verlieren.
Quellen:
www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20110616.0930.347894.html www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20080701.1635.104074.html